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10.03.2017

BGH: Wechselmodell kann angeordnet werden

Wenn Eltern sich trennen, gibt es zwei Möglichkeiten, sich die Betreuung gemeinsamer Kinder zu teilen, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben: das Residenzmodell, bei dem Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben, und das (paritätische) Wechselmodell, bei dem Kinder bei beiden Eltern zu gleichen Teilen leben.

Weil das Wechselmodell enge Abstimmung zwischen den Eltern erfordert, wurde das Wechselmodell bisher nur gelebt, wenn Eltern sich darüber einig waren. Das kann sich nun ändern: Wenn das Wechselmodell das Beste für das Kindeswohl ist, Eltern miteinander reden können und das Kind bei beiden Eltern leben will, kann ein Gericht das Wechselmodell anordnen. (BGH, 01.02.2017, Az.: XII ZB601/15.)

Wechselmodell – Residenzmodell?

Das Wechselmodell und das Residenzmodell unterscheiden sich als Betreuungsmodelle grundlegend: Im Falle des Residenzmodells leben Kinder zu einem ganz überwiegenden Teil der Zeit bei einem Elternteil. Beim (paritätischen) Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung von Kindern quasi zu gleichen Teilen. Vor allem Väter sehen ihre Kinder bei einer Betreuung im Residenzmodell mehr oder minder nur aus der Distanz aufwachsen.

Zugeben muss man allerdings auch: In Fällen, in denen die Eltern nach einer Trennung nicht mehr „normal“ miteinander reden, ist das Residenzmodell wohl die bessere Lösung im Sinne der Kinder – auch wenn ein Elternteil dann die Kinder nur selten sieht.

Was hat der BGH entschieden?

Im Fall vor dem BGH hatten sich die Eltern eines mittlerweile ca. 12 Jahre alten Sohnes getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn nur alle zwei Wochen am Wochenende. Das sollte sich ändern, denn der Vater wollte seinen Sohn zusammen mit der Mutter wochenweise abwechselnd betreuen, also im Wechselmodell. Da die Mutter damit nicht einverstanden war, klagte der Vater, um vor Gericht die Betreuung seines Sohnes im Wechselmodell durchzusetzen.

Das ist grundsätzlich möglich, entschied der BGH. Ein Gericht kann über einen solchen Antrag auf Anordnung des Wechselmodells entscheiden – auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Denn das Residenzmodell ist zwar in Deutschland die Regel, aber kein gesetzliches Leitbild.

Kindeswohl als Maßstab für Wechselmodell

Auch wenn das Wechselmodell vom Gericht grundsätzlich auf Antrag angeordnet werden kann, muss das Gericht das Kindswohl immer als wichtigsten Maßstab für seine Entscheidung berücksichtigen.

Ob das Wechselmodell das Beste für ein Kind ist, hängt dann wiederum vom Einzelfall ab. Nur wenn die aufgeteilte Betreuung besser für das Kind ist als die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil, darf das Gericht überhaupt das Wechselmodell anordnen. Voraussetzung ist, dass die Eltern den geteilten Alltag des Kindes bzw. der Kinder ohne Nachteile für die Kinder organisieren können.

Nicht zuletzt stellte der BGH klar, dass gerade bei älteren Kindern eine gerichtliche Entscheidung voraussetzt, dass das Kind, um das es geht, angehört wird und sein Wille in die Entscheidung einbezogen wird.

Fazit

Die Entscheidung des BGH eröffnet gerade „Wochenend-Vätern“ neue Möglichkeiten, vor allem ihre älteren Kinder im Alltag betreuen zu dürfen, selbst wenn die Mutter und ggfs. ein neuer Partner der Mutter gegen das Wechselmodell ist. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen auch die Kinder genau das wollen – nämlich mehr von ihrem Vater zu haben. Möglich ist das in der Zukunft aber auch nur, wenn die Eltern in der Lage sind, diesen geteilten Alltag des Kindes / der Kinder so zu organisieren, dass Kinder davon profitieren.

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